Diese Aussage im Protokoll F sei offensichtlich unzutreffend, denn die Frage, ob sich C am zz.yy.xxxx im Haus von B aufgehalten habe, sei längst beantwortet gewesen. Bereits an der ersten Einvernahme (…) habe C ausführlich zu Protokoll gegeben, wie sich ihr Besuch im Haus von B am zz.yy.xxxx abgespielt habe. C habe entgegen der Protokollnotiz von Rechtsanwalt F nie bestritten, am zz.yy.xxxx im Haus von B gewesen zu sein. Ebenfalls unzutreffend sei die Behauptung in der Protokollnotiz, er (der Beanzeigte) habe sich als ausserordentlicher amtlicher Verteidiger von C ausgegeben.