Die Anzeigestellerin stütze ihren Vorwurf des versuchten Unterlaufens des Kollusionsverbots allein auf eine interne Aktennotiz von Rechtsanwalt F (…). In dieser halte Kollege F fest, er (der Beanzeigte) hätte ihm gegenüber ausgesagt, dass seine Klientin (C) immer bestritten habe, im Haus von B gewesen zu sein, und er (der Beanzeigte) hätte ihn gefragt, was denn seine Klientin dazu sage. Diese Aussage im Protokoll F sei offensichtlich unzutreffend, denn die Frage, ob sich C am zz.yy.xxxx im Haus von B aufgehalten habe, sei längst beantwortet gewesen.