Im ersten Gespräch mit ihr vor der Hafteinvernahme habe er sie darauf aufmerksam gemacht, dass ein allfälliges Geständnis hilfreich sei. Aus dem Einvernahmeprotokoll vom ww.yy.xxxx gehe denn auch hervor, dass C den dringenden Wunsch gehabt habe, durch volle Kooperation zur raschen Klärung des Sachverhalts beizutragen. Die Anzeigestellerin stütze ihren Vorwurf des versuchten Unterlaufens des Kollusionsverbots allein auf eine interne Aktennotiz von Rechtsanwalt F (…).