Unabhängig davon habe er das Mandat von C in den üblichen anwaltlichen Formen weiter betreut. Schon im Rahmen des Telefonats am Abend des Todes von B, aber auch nach der Verhaftung habe ihm C glaubwürdig versichert, nicht in den Tod von B verwickelt zu sein. Da er die Beziehung zwischen ihr und B aus seiner anwaltlichen Tätigkeit bestens gekannt und auch gewusst habe, dass es trotz starker Differenzen nie Gewalt gegeben habe, habe er keine Veranlassung gehabt, Cs Schilderung nicht als Grundlage seiner Tätigkeit zu nehmen. Im ersten Gespräch mit ihr vor der Hafteinvernahme habe er sie darauf aufmerksam gemacht, dass ein allfälliges Geständnis hilfreich sei.