späteren Einvernahme mit einer ungebührlichen Bemerkung ohne jede sachliche Grundlage als Gehilfen der Polizei dargestellt habe. 1.3. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 wurde der Beanzeigte aufgefordert, innert zehn Tagen seit Zustellung der Aufforderung zu dieser Anzeige Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2020 führte er aus, dass er C seit 2008 in sehr anspruchsvollen und langwierigen persönlichen Angelegenheiten vertreten habe, weshalb sie ihn immer wieder aufgesucht habe, wenn sie für ihre Rechtsfragen eine Beratung oder Unterstützung benötigt habe. Deshalb seien ihm C und ihre persönlichen Verhältnisse seit Jahren vertraut.