Die Staatsanwaltschaft habe in diesem Umstand die Gefahr einer allfälligen zukünftigen Beeinträchtigung der Interessen von C gesehen und dem Beanzeigten (…) mitgeteilt, dass aus diesen Gründen die weitere Verteidigung von C mit Blick auf die Pflicht zur Gewährleistung einer wirksamen Verteidigung nicht länger toleriert werden könne. Der Beanzeigte habe darauf (…) geantwortet, dass er neben Rechtsanwalt E, welcher am 22.vv.uuuu die Interessenvertretung von C angezeigt habe, auf ausdrücklichen Wunsch von C diese weiterhin mitvertreten werde.