Aufgrund dieser Beziehung habe es dem Beanzeigten an der notwendigen professionellen Distanz und der geforderten professionellen Unabhängigkeit gefehlt, weshalb er das Mandat gar nie hätte annehmen dürfen. Die Staatsanwaltschaft habe in diesem Umstand die Gefahr einer allfälligen zukünftigen Beeinträchtigung der Interessen von C gesehen und dem Beanzeigten (…) mitgeteilt, dass aus diesen Gründen die weitere Verteidigung von C mit Blick auf die Pflicht zur Gewährleistung einer wirksamen Verteidigung nicht länger toleriert werden könne.