Nach der Aktenlage sei C am Abend des zz.yy.xxxx zusammen mit ihrer Kollegin, D, bei B in Z gewesen. C habe nach ihrer Festnahme den Beanzeigten als Verteidiger ausgewählt und ihn mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt. Im Lauf des Verfahrens habe sich bei der Auswertung des Mobiltelefons von C sowie aufgrund der Aussagen von D herausgestellt, dass zwischen C und dem Beanzeigten eine aktuelle intime (Liebes-)Beziehung bestehe. Aufgrund dieser Beziehung habe es dem Beanzeigten an der notwendigen professionellen Distanz und der geforderten professionellen Unabhängigkeit gefehlt, weshalb er das Mandat gar nie hätte annehmen dürfen.