Zur Beurteilung dieser Anzeige sei daher nicht sie, sondern die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern zuständig. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 (…) überwies sie daher ihren Beschluss sowie die Meldung der Anzeigestellerin an die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern. 1.2. Die Anzeigestellerin führt in ihrer Meldung vom 8. Juli 2020 aus, am zz.yy.xxxx sei B an deren Wohnort in Z getötet worden. Am ww.yy.xxxx sei C unter dem Tatverdacht festgenommen worden, B getötet zu haben. Nach der Aktenlage sei C am Abend des zz.yy.xxxx zusammen mit ihrer Kollegin, D, bei B in Z gewesen.