| | Entscheid: | 1. 1.1. Mit Schreiben vom 8. Juli 2020 erstattete die Oberstaatsanwaltschaft Luzern (nachfolgend Anzeigestellerin) bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Y Anzeige gegen Rechtsanwalt A (nachfolgend Beanzeigter). Die Aufsichtskommission hielt in ihrem Beschluss vom 3. September 2020 fest, dem Beanzeigten werde sein Verhalten im Zusammenhang mit einem im Kanton Luzern geführten Strafverfahren vorgeworfen. Zur Beurteilung dieser Anzeige sei daher nicht sie, sondern die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern zuständig.