{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AR-20-95_2021-01-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10867", "Checksum": "2e0211debccc458ad7ca0e7807f5f511"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AR 20 95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 27.01.2021 AR 20 95"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 27.01.2021 AR 20 95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 27.01.2021 AR 20 95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Allein die Tatsache, dass eine Anwältin/ein Anwalt eine enge persönliche, gegebenenfalls sogar intime Beziehung mit einer Mandantin/einem Mandanten pflegt, tangiert die anwaltliche Unabhängigkeit nicht, solange keine weiteren Indizien für eine mangelhafte Mandatsführung vorliegen.\r\nEine Absprache zwischen den Verteidigern mehrerer Beschuldigter stellt keine zu disziplinierende Handlung dar, solange sie sich an die Rechtsordnung halten und insbesondere nicht verpönte Zwecke verfolgen oder darauf abzielen, die Strafuntersuchung an sich zu vereiteln. | Art. 12 lit. a BGFA, Art. 12 lit. b BGFA | Anwaltsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:47", "Checksum": "5941e4a8c4116ed8b1b82d539119ad7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 27.01.2021 AR 20 95\nRegeste:\nAllein die Tatsache, dass eine Anwältin/ein Anwalt eine enge persönliche, gegebenenfalls sogar intime Beziehung mit einer Mandantin/einem Mandanten pflegt, tangiert die anwaltliche Unabhängigkeit nicht, solange keine weiteren Indizien für eine mangelhafte Mandatsführung vorliegen.\r\nEine Absprache zwischen den Verteidigern mehrerer Beschuldigter stellt keine zu disziplinierende Handlung dar, solange sie sich an die Rechtsordnung halten und insbesondere nicht verpönte Zwecke verfolgen oder darauf abzielen, die Strafuntersuchung an sich zu vereiteln. | Art. 12 lit. a BGFA, Art. 12 lit. b BGFA | Anwaltsrecht\n\n Mitteln zu betreiben (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 36). Laut Bundesgericht bezieht sich diese Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nicht nur auf das Verhältnis zwischen Anwalt und Klient, sondern auch auf das Verhalten des Anwalts gegenüber Behörden (BGE 130 II 270 E. 3.2). Der Anwalt darf nicht versuchen, die bestehende Rechtsordnung zu umgehen oder zu durchkreuzen. Er hat diese zu respektieren und sich an Recht und Gesetz zu halten. Er soll die Interessen seines Klienten nicht mit Lug und Trug, sondern nach Recht und Billigkeit verfechten. Er darf nicht bewusst das Unrecht fördern oder das Recht irgendwelchen ausserrechtlichen Einflüssen opfern (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 37). Die berufsrechtlich gebotene Gewissenhaftigkeit schränkt den Anwalt auch in der Wahl der Mittel ein, indem sie ihm gebietet, die Wahrung der Interessen des Klienten ausschliesslich mit rechtlich zulässigen Mitteln zu betreiben, namentlich keine vom Gesetz verpönten Zwecke zu verfolgen und Verteidigungsmittel zu gebrauchen (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 37a). Im Strafprozess bedeutet dies, dass es dem Anwalt verwehrt ist, rechtswidrige Mittel zu ergreifen. Unzulässig ist es ferner, wenn er zu Mitteln Zuflucht nimmt, die das Ziel des Verfahrens, über die Schuld oder Unschuld des Klienten einen der Rechtslage entsprechenden Entscheid zu fällen und gegebenenfalls das Mass der Strafe festzulegen, vereiteln sollen (BGE 106 Ia 100 E. 6b). Es ist dem Anwalt daher beispielsweise nicht gestattet, die Ermittlung der staatlichen Behörden aktiv prozessordnungswidrig zu vereiteln. Unstatthaft sind namentlich Kollusionshandlungen wie etwa die Beeinflussung von Zeuginnen (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 38b). Obwohl der Anwalt bei seiner Tätigkeit zugunsten seiner Klienten den Zielen des Rechtsstaats verpflichtet ist, hat er in erster Linie die Interessen seiner Auftraggeber zu wahren. Er überschreitet die Grenze des Zulässigen aber, wenn er positiv störend in die Wahrheitsfindung eingreift oder die Rechtsordnung missachtet, indem er beispielsweise bewusst Unwahres vorbringt, Beweisquellen trübt, Zeugen beeinflusst, den Klienten zu falscher Aussage anhält oder dem Angeschuldigten zur Flucht verhilft. Dem Verteidiger ist es ferner verboten, Untersuchungsbehörden und Gerichte durch Vorspiegelung falscher Tatsachen bewusst irrezuführen, den Sachverhalt bewusst durch aktives Handeln zu verdunkeln sowie Beweise zu beseitigen oder Beweisquellen zu trüben (ZR 106 [2007] Nr. 35 S. 162, Nr. 37 S. 170, Nr. 62 S. 251). Da der Anwalt aber nicht Gehilfe des Richters, sondern Verfechter von Parteiinteressen und als solcher einseitig für seinen jeweiligen Mandanten tätig ist, muss ihm im Strafverfahren hinsichtlich der Wahl der Verteidigungsmittel ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit zukommen (BGE 106 Ia 100 E. 6b). Aus diesem Grund sind auch Absprachen unter den Verteidigern mehrerer Angeschuldigter zulässig, solange sie sich an die Rechtsordnung halten und insbesondere das für alle Verfahrensbeteiligten geltende Gebot des fair trial beachten. Innerhalb dieser Grenzen sind Absprachen unter den Verteidigern zulässig, solange sie dem eigenen Klienten nützen oder wenigstens nicht schaden. Das legitime Ziel solcher Absprachen liegt in der Stärkung der Position der Verteidigung im Verfahren (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 38d). 5.2. Die Anzeigestellerin legt eine Aktennotiz von Rechtsanwalt F (…) auf. Daraus geht hervor, dass der Beanzeigte Rechtsanwalt F angerufen habe und habe wissen wollen, was dessen Klientin, D, dazu sage, dass seine Klientin, C, immer bestritten habe, im Haus von B gewesen zu sein. Wie oben dargelegt, stellt eine Absprache zwischen den Verteidigern von verschiedenen Beschuldigten grundsätzlich noch keine zu disziplinierende Handlung dar. Dass der Beanzeigte die Klientin von Rechtsanwalt F zu irgendwelchen Aussagen habe \"zwingen\" wollen, wird in der Aktennotiz nicht vermerkt. Die vom Beanzeigten gestellte Frage reichte aber, auch wenn sie vielleicht suggestiv formuliert war – gemäss eigenen Angaben habe er bereits seit der ersten Einvernahme vom ww.yy.xxxx gewusst, dass C sich im Haus von B aufgehalten hatte –, noch nicht aus, um die Strafuntersuchung zu vereiteln. Denn selbst wenn Rechtsanwalt F darauf geantwortet hätte, hätte der Beanzeigte allenfalls gewusst, wie seine Klientin auf diese Antwort reagieren müsste. Allein damit wäre aber der Tathergang nicht dermassen verwischt worden, dass die Staatsanwaltschaft ihn deswegen nicht mehr oder nur noch unter erschwerten Bedingungen hätte abklären können. Folglich kann dem Beanzeigten lediglich gestützt auf diese Anfrage noch kein kolludierendes Verhalten vorgeworfen werden. Daran vermöchte auch der Umstand, dass der Beschuldigte sich möglicherweise zu Unrecht als ausserordentlicher amtlicher Verteidiger bezeichnet haben könnte, nichts zu ändern. Denn Rechtsanwalt F führt nicht aus, dass er einem amtlichen Verteidiger mehr mitgeteilt hätte als einem privaten Verteidiger und dass deshalb die Gefahr bestanden hätte, dass er dem Beanzeigten zu viele Informationen hätte zukommen lassen. Im Übrigen kommt es bei Absprachen nicht auf die Quantität, sondern auf die Qualität an. Aufgrund der vorgetragenen Sachverhalte kann dem Beanzeigten kein"}