{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AR-20-95_2021-01-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10867", "Checksum": "2e0211debccc458ad7ca0e7807f5f511"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AR 20 95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 27.01.2021 AR 20 95"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 27.01.2021 AR 20 95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 27.01.2021 AR 20 95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Allein die Tatsache, dass eine Anwältin/ein Anwalt eine enge persönliche, gegebenenfalls sogar intime Beziehung mit einer Mandantin/einem Mandanten pflegt, tangiert die anwaltliche Unabhängigkeit nicht, solange keine weiteren Indizien für eine mangelhafte Mandatsführung vorliegen.\r\nEine Absprache zwischen den Verteidigern mehrerer Beschuldigter stellt keine zu disziplinierende Handlung dar, solange sie sich an die Rechtsordnung halten und insbesondere nicht verpönte Zwecke verfolgen oder darauf abzielen, die Strafuntersuchung an sich zu vereiteln. | Art. 12 lit. a BGFA, Art. 12 lit. b BGFA | Anwaltsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:47", "Checksum": "5941e4a8c4116ed8b1b82d539119ad7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 27.01.2021 AR 20 95\nRegeste:\nAllein die Tatsache, dass eine Anwältin/ein Anwalt eine enge persönliche, gegebenenfalls sogar intime Beziehung mit einer Mandantin/einem Mandanten pflegt, tangiert die anwaltliche Unabhängigkeit nicht, solange keine weiteren Indizien für eine mangelhafte Mandatsführung vorliegen.\r\nEine Absprache zwischen den Verteidigern mehrerer Beschuldigter stellt keine zu disziplinierende Handlung dar, solange sie sich an die Rechtsordnung halten und insbesondere nicht verpönte Zwecke verfolgen oder darauf abzielen, die Strafuntersuchung an sich zu vereiteln. | Art. 12 lit. a BGFA, Art. 12 lit. b BGFA | Anwaltsrecht\n\n Auftraggebers einen Sinn ergäben. Der Beauftragte habe den Auftraggeber auf die zu erwartenden Schwierigkeiten aufmerksam zu machen und ihn wenn möglich von unzweckmässigen Anordnungen abzubringen. Die dem Anwalt zugestandene Unabhängigkeit gegenüber dem Staat setze ihrerseits die Vertrauenswürdigkeit des Anwalts im Verhältnis zu den Behörden voraus, indem er gegenüber seinem Klienten die Unabhängigkeit wahre und sich nicht für verpönte Zielsetzungen seines Klienten einspannen lasse (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 77 f.). 4.2. Die Staatsanwaltschaft Y teilte dem Beanzeigten (…) mit, dass gestützt auf die Aussagen von D und die Auswertung des Mobiltelefons von C offensichtlich eine (Liebes-)Beziehung zwischen ihm und seiner Mandantin, C, bestehe. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft bestehe somit die Gefahr einer Beeinträchtigung der Wahrung der Interessen seiner Mandantin, da es aufgrund dieser Beziehung an der notwendigen professionellen Distanz und damit an der von Anwälten geforderten Unabhängigkeit fehle. Das Bestehen einer intimen Beziehung zwischen Anwalt und Mandantin sei generell geeignet, die Gefahr einer Interessenbeeinträchtigung herbeizuführen. Es könnten Entscheidungen, welche die Verteidigung als objektiv urteilende Helferin zu fällen habe, gerade nicht objektiv gefällt werden, wodurch erhebliche Konsequenzen für seine Mandantin entstehen könnten. Mit Blick auf die Gewährleistung einer wirksamen Verteidigung könne die weitere Verteidigung der Mandantin durch ihn aufgrund der fehlenden professionellen Distanz nicht mehr toleriert werden. 4.3. 4.3.1. Soweit der Beanzeigte moniert, es sei rechtswidrig und unverhältnismässig, dass die Staatsanwaltschaft ohne Vorliegen eines dringenden Tatverdachts auf ein Vergehen oder Verbrechen seine persönliche, private Whatsapp-Korrespondenz mit C ausgewertet und weiterverbreitet habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft nicht seine Mobiltelefon-Daten, sondern jene der einer Straftat verdächtigten C auswertete. Folglich kann der Staatsanwaltschaft nicht vorgeworfen werden, sie habe unrechtmässig Daten beschafft. 4.3.2. Die Staatsanwaltschaft forderte den Beanzeigten (…) zur Mandatsabgabe auf. Gemäss seinen Ausführungen erhielt der Beanzeigte dieses Schreiben am 20.vv.uuuu. Er will bereits vorher mit seinem Kollegen E die Mandatsübernahme besprochen haben. Allerdings blieb er neben dem neu mandatierten E noch als persönlicher Berater von C tätig. Am 27.vv.uuuu legte er das Mandat definitiv nieder. Folglich bestand ab diesem Zeitpunkt von vornherein keine Gefahr mehr von unprofessionellem Handeln des Beanzeigten infolge seiner persönlichen Beziehung zu C. 4.3.3. Zu prüfen bleibt, ob dem Beanzeigten für die Zeit von der Mandatsübernahme am ww.yy.xxxx bis zur Niederlegung am 27.vv.uuuu unprofessionelles Handeln vorgeworfen werden kann, das allenfalls zu disziplinieren wäre. Vorwegzuschicken ist, dass allein die Tatsache, dass der Beanzeigte im fraglichen Zeitraum mit seiner langjährigen Mandantin eine persönliche, gegebenenfalls intime Beziehung pflegte, ihm noch nicht per se zum Vorwurf der ungenügenden Distanz resp. der mangelnden Professionalität gereicht; vielmehr wäre das Vorliegen hinlänglich konkreter Indizien für fehlerhafte Prozesshandlungen oder eine mangelhafte Beratung resp. Instruktion von C erforderlich. Diesbezüglich trägt die Staatsanwaltschaft keine konkreten Begebenheiten vor, die auf eine ungenügende Mandatsführung schliessen liessen. Solche Vorfälle hätten aber im fraglichen Zeitraum auftreten müssen, um dem Beanzeigten fehlende Unabhängigkeit vorwerfen zu können. Dass er C nach ihrer Festnahme am ww.yy.xxxx zur Kooperation mit den Behörden riet, damit sie möglichst schnell wieder entlassen würde, entspricht der üblichen Praxis von Strafverteidigern, liegt es doch in den meisten Fällen auch im Interesse der beschuldigten Personen, möglichst rasch wieder aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden. Folglich kann dem Beanzeigten insofern keine fehlende Objektivität vorgeworfen werden. Ebenso wenig kann der Umstand, dass er nach der Aufforderung der Staatsanwaltschaft nicht umgehend von seinem Mandat zurücktrat, sondern vorerst weiterhin als Verteidiger von C amtete, als unprofessionelles Handeln ausgelegt werden, zumal die Staatsanwaltschaft nicht behauptet, dass er dadurch den neuen Strafverteidiger behindert hätte. Da der Beanzeigte C offenbar schon lange kannte und sie auch Vertrauen zu ihm hatte, bedeutete es für eine gute Mandatsübernahme keinen Nachteil, dass er noch während einer Woche ihr Vertreter blieb, bis Rechtsanwalt E das Mandat vollständig übernehmen konnte. Folglich kann dem Beanzeigten auch in dieser Zeit kein unprofessionelles Handeln vorgeworfen werden, weshalb diesbezüglich kein Disziplinarverfahren zu eröffnen ist. 5. 5.1. Nach Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Sie haben die Interessen ihrer Klienten nach Recht und Billigkeit zu wahren und dabei bestrebt zu sein, klare Rechtsverhältnisse zu schaffen. Dieser Grundsatz gebietet ihnen, die ihnen anvertrauten Interessen nach bestem Wissen und Gewissen zu wahren. Gleichzeitig wird aber von ihnen verlangt, diese Interessenwahrung ausschliesslich mit rechtlich zulässigen"}