{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AR-20-95_2021-01-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10867", "Checksum": "2e0211debccc458ad7ca0e7807f5f511"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AR 20 95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 27.01.2021 AR 20 95"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 27.01.2021 AR 20 95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 27.01.2021 AR 20 95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Allein die Tatsache, dass eine Anwältin/ein Anwalt eine enge persönliche, gegebenenfalls sogar intime Beziehung mit einer Mandantin/einem Mandanten pflegt, tangiert die anwaltliche Unabhängigkeit nicht, solange keine weiteren Indizien für eine mangelhafte Mandatsführung vorliegen.\r\nEine Absprache zwischen den Verteidigern mehrerer Beschuldigter stellt keine zu disziplinierende Handlung dar, solange sie sich an die Rechtsordnung halten und insbesondere nicht verpönte Zwecke verfolgen oder darauf abzielen, die Strafuntersuchung an sich zu vereiteln. | Art. 12 lit. a BGFA, Art. 12 lit. b BGFA | Anwaltsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:47", "Checksum": "5941e4a8c4116ed8b1b82d539119ad7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 27.01.2021 AR 20 95\nRegeste:\nAllein die Tatsache, dass eine Anwältin/ein Anwalt eine enge persönliche, gegebenenfalls sogar intime Beziehung mit einer Mandantin/einem Mandanten pflegt, tangiert die anwaltliche Unabhängigkeit nicht, solange keine weiteren Indizien für eine mangelhafte Mandatsführung vorliegen.\r\nEine Absprache zwischen den Verteidigern mehrerer Beschuldigter stellt keine zu disziplinierende Handlung dar, solange sie sich an die Rechtsordnung halten und insbesondere nicht verpönte Zwecke verfolgen oder darauf abzielen, die Strafuntersuchung an sich zu vereiteln. | Art. 12 lit. a BGFA, Art. 12 lit. b BGFA | Anwaltsrecht\n\n Haus von B aufgehalten habe, sei längst beantwortet gewesen. Bereits an der ersten Einvernahme (…) habe C ausführlich zu Protokoll gegeben, wie sich ihr Besuch im Haus von B am zz.yy.xxxx abgespielt habe. C habe entgegen der Protokollnotiz von Rechtsanwalt F nie bestritten, am zz.yy.xxxx im Haus von B gewesen zu sein. Ebenfalls unzutreffend sei die Behauptung in der Protokollnotiz, er (der Beanzeigte) habe sich als ausserordentlicher amtlicher Verteidiger von C ausgegeben. Bereits im Protokoll der ersten Einvernahme (…) sei er als privater Verteidiger von C aufgeführt, weshalb es für ihn keinen Grund gegeben hätte, sich gegenüber dem Kollegen F als ausserordentlicher amtlicher Verteidiger auszugeben. Eine Protokollnotiz mit dermassen unrichtigen Inhalten sei für den Nachweis eines angeblich kolludierenden Verhaltens untauglich. Der Grund für sein Telefonat sei eine erste Kontaktaufnahme mit dem Kollegen F gewesen, da sie ja den gleichen Fall – wenn auch mit verschiedenen Klienten – betreut hätten. Einen konkreten Gesprächsbedarf habe er nicht gehabt, da er davon ausgegangen sei, dass C wohl bald entlassen werde, und D gemäss der Aussage von C (…) nicht im Haus gewesen und damit für eine Straftat ebenfalls nicht in Frage gekommen sei. Eine solche Kontaktaufnahme sei aus Sicht des Anwaltsgesetzes durchaus erlaubt. Dass Kollege F diese Kontaktaufnahme abgelehnt habe, habe er als etwas unüblich empfunden, aber als dessen gutes Recht zur Kenntnis genommen. An der Einvernahme (…) habe er den Kollegen F zurechtgewiesen, nachdem dieser ihm habe erklären wollen, weshalb er eine Aussage seiner Klientin (C) nicht durch den einvernehmenden Polizeibeamten korrigieren lassen dürfe. Die Korrektur habe nicht den geringsten Bezug zur Mandantin des Kollegen F gehabt. Er (der Beanzeigte) erachte es als wenig kollegial, wenn ein Anwalt ohne Not den anderen bei seiner Aufgabe behindere. Die Protokolländerung sei zudem anstandslos vorgenommen worden. Seine Zurechtweisung von Kollege F habe im Übrigen darin bestanden, dass er ihn daran erinnert habe, dass er ihn nicht belehren müsse, unter welchen Umständen er eine Aussage seiner Mandantin im Protokoll korrigieren dürfe. Nicht er (Rechtsanwalt F) sei der Protokollführer, sondern der einvernehmende Polizeibeamte. Den Begriff \"Hilfssheriff\" habe er nicht verwendet und dieser finde sich auch im Einvernahmeprotokoll nicht. Dieser Ausdruck finde sich allein in der internen Aktennotiz von Kollege F, deren Inhalte die festgehaltenen Sachverhalte nicht in jedem Fall korrekt wiedergeben würden. Wegen des Vorwurfs des ermittelnden Staatsanwalts (…), dass seine persönliche Beziehung zu C die Gefahr einer allfälligen zukünftigen Interessenbeeinträchtigung berge, habe er (der Beanzeigte) diesen darauf hingewiesen, dass das bloss theoretische Risiko eines Interessenkonflikts noch keine Berufsregelverletzung darstelle. In der Anzeige der Anzeigestellerin fehle nun dieser Vorwurf. Die Anzeigestellerin gehe nunmehr davon aus, dass es ihm aufgrund der geschilderten intimen Beziehung offenbar ganz generell an der professionellen Distanz zu C und der geforderten professionellen Unabhängigkeit gefehlt habe. Allerdings behaupte die Anzeigestellerin keine konkreten Verfahrensschritte, in welchen es ihm an der von einem Anwalt verlangten Professionalität gefehlt hätte, oder lege diesbezügliche Beweise vor. Als Beweis für die persönliche Beziehung und deren unprofessionelle Konsequenzen diene der Anzeigestellerin vor allem das Whatsapp-Protokoll zwischen C und ihm. Ob die Auswertung und Weiterverbreitung seiner privaten Whatsapp-Korrespondenz in einem Verwaltungsverfahren verhältnismässig und rechtens sei, sei von Amtes wegen zu würdigen. Zudem rechtfertige eine unsorgfältige Berufsausübung im Sinn von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) staatliches Eingreifen nur, wenn sie objektiv eine solche Schwere erreiche, dass eine zusätzliche Sanktionierung im überwiegenden öffentlichen Interesse liege und verhältnismässig erscheine. Diese Voraussetzung sei erst bei einer qualifizierten Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit gegeben. So führe eine persönliche Beziehung nicht generell zur Annahme des Fehlens der professionellen Distanz, das automatisch einen bedeutenden Verstoss gegen die Berufspflicht darstelle. Es sei vielmehr zu prüfen, ob sich aus seiner Beziehung zu C konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass er für sie kein objektiver Berater mehr habe sein können. Er kenne C aufgrund der rechtlichen Betreuung seit Jahren. Aus dem gemeinsamen London-Aufenthalt habe sich keine eigentliche Partnerschaft entwickelt. Der Chat-Verlauf sei das Protokoll einer guten Beziehung, nicht aber einer tief verbundenen Partnerschaft. Sie seien sich aus ihrer langjährigen Bekanntschaft vertraut und als Singles ungebunden gewesen; alles ohne jede Abhängigkeit und gegenseitige Verpflichtung. Als es soweit gewesen sei, sei er selbstverständlich daran interessiert gewesen, dass C rasch wieder aus der Haft entlassen werde. Aber das wünsche er jedem von ihm vertretenen Strafgefangenen. Auch in der Sache selbst hätte er C nicht anders beraten, wenn er sie nicht auch auf der persönlichen Ebene gekannt hätte. Nach ihren sehr"}