{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AR-20-95_2021-01-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10867", "Checksum": "2e0211debccc458ad7ca0e7807f5f511"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AR 20 95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 27.01.2021 AR 20 95"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 27.01.2021 AR 20 95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 27.01.2021 AR 20 95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Allein die Tatsache, dass eine Anwältin/ein Anwalt eine enge persönliche, gegebenenfalls sogar intime Beziehung mit einer Mandantin/einem Mandanten pflegt, tangiert die anwaltliche Unabhängigkeit nicht, solange keine weiteren Indizien für eine mangelhafte Mandatsführung vorliegen.\r\nEine Absprache zwischen den Verteidigern mehrerer Beschuldigter stellt keine zu disziplinierende Handlung dar, solange sie sich an die Rechtsordnung halten und insbesondere nicht verpönte Zwecke verfolgen oder darauf abzielen, die Strafuntersuchung an sich zu vereiteln. | Art. 12 lit. a BGFA, Art. 12 lit. b BGFA | Anwaltsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:47", "Checksum": "5941e4a8c4116ed8b1b82d539119ad7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 27.01.2021 AR 20 95\nRegeste:\nAllein die Tatsache, dass eine Anwältin/ein Anwalt eine enge persönliche, gegebenenfalls sogar intime Beziehung mit einer Mandantin/einem Mandanten pflegt, tangiert die anwaltliche Unabhängigkeit nicht, solange keine weiteren Indizien für eine mangelhafte Mandatsführung vorliegen.\r\nEine Absprache zwischen den Verteidigern mehrerer Beschuldigter stellt keine zu disziplinierende Handlung dar, solange sie sich an die Rechtsordnung halten und insbesondere nicht verpönte Zwecke verfolgen oder darauf abzielen, die Strafuntersuchung an sich zu vereiteln. | Art. 12 lit. a BGFA, Art. 12 lit. b BGFA | Anwaltsrecht\n\n\n| Entscheid: | 1. 1.1. Mit Schreiben vom 8. Juli 2020 erstattete die Oberstaatsanwaltschaft Luzern (nachfolgend Anzeigestellerin) bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Y Anzeige gegen Rechtsanwalt A (nachfolgend Beanzeigter). Die Aufsichtskommission hielt in ihrem Beschluss vom 3. September 2020 fest, dem Beanzeigten werde sein Verhalten im Zusammenhang mit einem im Kanton Luzern geführten Strafverfahren vorgeworfen. Zur Beurteilung dieser Anzeige sei daher nicht sie, sondern die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern zuständig. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 (…) überwies sie daher ihren Beschluss sowie die Meldung der Anzeigestellerin an die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern. 1.2. Die Anzeigestellerin führt in ihrer Meldung vom 8. Juli 2020 aus, am zz.yy.xxxx sei B an deren Wohnort in Z getötet worden. Am ww.yy.xxxx sei C unter dem Tatverdacht festgenommen worden, B getötet zu haben. Nach der Aktenlage sei C am Abend des zz.yy.xxxx zusammen mit ihrer Kollegin, D, bei B in Z gewesen. C habe nach ihrer Festnahme den Beanzeigten als Verteidiger ausgewählt und ihn mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt. Im Lauf des Verfahrens habe sich bei der Auswertung des Mobiltelefons von C sowie aufgrund der Aussagen von D herausgestellt, dass zwischen C und dem Beanzeigten eine aktuelle intime (Liebes-)Beziehung bestehe. Aufgrund dieser Beziehung habe es dem Beanzeigten an der notwendigen professionellen Distanz und der geforderten professionellen Unabhängigkeit gefehlt, weshalb er das Mandat gar nie hätte annehmen dürfen. Die Staatsanwaltschaft habe in diesem Umstand die Gefahr einer allfälligen zukünftigen Beeinträchtigung der Interessen von C gesehen und dem Beanzeigten (…) mitgeteilt, dass aus diesen Gründen die weitere Verteidigung von C mit Blick auf die Pflicht zur Gewährleistung einer wirksamen Verteidigung nicht länger toleriert werden könne. Der Beanzeigte habe darauf (…) geantwortet, dass er neben Rechtsanwalt E, welcher am 22.vv.uuuu die Interessenvertretung von C angezeigt habe, auf ausdrücklichen Wunsch von C diese weiterhin mitvertreten werde. Mit Schreiben vom 27.vv.uuuu habe der Beanzeigte mitgeteilt, dass er im Interesse einer effizienten Wahrnehmung der Interessen von C durch Rechtsanwalt E sein Mandat in dieser Sache mit sofortiger Wirkung niederlege. Im Nachgang zur Einvernahme von D (…) habe deren Verteidiger, Rechtsanwalt F, (…) zwei Aktenvermerke eingereicht, aus welchen das Bestreben des Beanzeigten hervorgehe, die mit der Untersuchungshaft beabsichtigte Verhinderung der Kollusion zu unterlaufen, indem er mit Rechtsanwalt F Kontakt aufgenommen und diesen zu einem kolludierenden Verhalten zu verleiten versucht habe bzw. vor dem Hintergrund der entsprechenden Nichtkooperation von Rechtsanwalt F diesen im Rahmen einer späteren Einvernahme mit einer ungebührlichen Bemerkung ohne jede sachliche Grundlage als Gehilfen der Polizei dargestellt habe. 1.3. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 wurde der Beanzeigte aufgefordert, innert zehn Tagen seit Zustellung der Aufforderung zu dieser Anzeige Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2020 führte er aus, dass er C seit 2008 in sehr anspruchsvollen und langwierigen persönlichen Angelegenheiten vertreten habe, weshalb sie ihn immer wieder aufgesucht habe, wenn sie für ihre Rechtsfragen eine Beratung oder Unterstützung benötigt habe. Deshalb seien ihm C und ihre persönlichen Verhältnisse seit Jahren vertraut. Trotzdem hätten sie (…) keine privaten Kontakte gepflegt. An einem gemeinsamen Wochenende in London (…) habe sich auch eine Beziehung auf persönlicher Ebene ergeben. Nach diesem Wochenende bis zu ihrer Verhaftung am ww.yy.xxxx habe er sie sechsmal getroffen. Es sei eine Beziehung gewesen, in der es beide Seiten offengelassen hätten, ob und wie sich die persönliche Beziehung weiter entwickeln würde. Unabhängig davon habe er das Mandat von C in den üblichen anwaltlichen Formen weiter betreut. Schon im Rahmen des Telefonats am Abend des Todes von B, aber auch nach der Verhaftung habe ihm C glaubwürdig versichert, nicht in den Tod von B verwickelt zu sein. Da er die Beziehung zwischen ihr und B aus seiner anwaltlichen Tätigkeit bestens gekannt und auch gewusst habe, dass es trotz starker Differenzen nie Gewalt gegeben habe, habe er keine Veranlassung gehabt, Cs Schilderung nicht als Grundlage seiner Tätigkeit zu nehmen. Im ersten Gespräch mit ihr vor der Hafteinvernahme habe er sie darauf aufmerksam gemacht, dass ein allfälliges Geständnis hilfreich sei. Aus dem Einvernahmeprotokoll vom ww.yy.xxxx gehe denn auch hervor, dass C den dringenden Wunsch gehabt habe, durch volle Kooperation zur raschen Klärung des Sachverhalts beizutragen. Die Anzeigestellerin stütze ihren Vorwurf des versuchten Unterlaufens des Kollusionsverbots allein auf eine interne Aktennotiz von Rechtsanwalt F (…). In dieser halte Kollege F fest, er (der Beanzeigte) hätte ihm gegenüber ausgesagt, dass seine Klientin (C) immer bestritten habe, im Haus von B gewesen zu sein, und er (der Beanzeigte) hätte ihn gefragt, was denn seine Klientin dazu sage. Diese Aussage im Protokoll F sei offensichtlich unzutreffend, denn die Frage, ob sich C am zz.yy.xxxx im"}