Somit wiegt das Interesse an einer Offenbarung unter Berücksichtigung des damit verfolgten Zwecks wie auch des mutmasslichen Interesses des Geheimnisherrn höher als das (rein institutionelle) Interesse an der Geheimhaltung. Dem Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis ist daher in Bezug auf die Forderungseingabe im Rechnungsruf wie auch hinsichtlich einer allfälligen gerichtlichen Geltendmachung zu entsprechen. 5. Die Verfahrenskosten werden in Anwendung von § 15 Abs. 1 AnwG dem Gesuchsteller auferlegt. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde erscheint angemessen (§ 13 JusKV). |