Vorliegend geht es um Aufwendungen, welche dem Gesuchsteller im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung des Verstorbenen in zivilrechtlichen Verfahren entstanden sind. Es liegt im mutmasslichen Interesse des Verstorbenen, dass diese Arbeiten ordentlich entschädigt werden. Die Offenbarung von Geheimnissen kann in diesem Fall sein Interesse an einer Geheimhaltung nicht verletzen. Somit wiegt das Interesse an einer Offenbarung unter Berücksichtigung des damit verfolgten Zwecks wie auch des mutmasslichen Interesses des Geheimnisherrn höher als das (rein institutionelle) Interesse an der Geheimhaltung.