Für die Geltendmachung einer Honorarforderung wird von der Geheimhaltungspflicht in der Regel auch dann entbunden, wenn der Geheimnisherr noch lebt und sich dagegen ausspricht. Nur in absoluten Ausnahmefällen, in welchen dem Anwalt höchst persönliche Geheimnisse anvertraut werden, die unter keinen Umständen einem weiteren Personenkreis bekannt gegeben werden sollen und dem Anwalt auch mit diesem Hinweis anvertraut werden, ist eine Entbindung zu verweigern. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Vorliegend geht es um Aufwendungen, welche dem Gesuchsteller im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung des Verstorbenen in zivilrechtlichen Verfahren entstanden sind.