O., S. 115 FN 145a; Sterchi, Komm. zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, S. 144 lit. c.aa; Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwalts gegenüber dem Klienten, Diss. Zürich 2000, S. 156 f.). Im vorliegenden Fall sind höhere Interessen, die einer Entbindung des Gesuchstellers von der Geheimhaltungspflicht im Hinblick auf die Geltendmachung der Honorarforderung entgegenständen, nicht ersichtlich. Für die Geltendmachung einer Honorarforderung wird von der Geheimhaltungspflicht in der Regel auch dann entbunden, wenn der Geheimnisherr noch lebt und sich dagegen ausspricht.