ZR 82 [1983] Nr. 15 S. 36). Stehen nicht höhere Interessen entgegen, so muss grundsätzlich der Rechtsanwalt Prozesse um sein Honorar ohne Behinderung durch seine Schweigepflicht führen können. Praxisgemäss wird daher ein Anwalt – zwecks Abwendung eines ungerechtfertigten erheblichen Vermögensnachteils – in der Regel von der Geheimhaltungspflicht entbunden, damit er seinen Honoraranspruch geltend machen kann. Dieser Entscheid basiert auf einer Interessenabwägung, bei welcher grundsätzlich das vermögensrechtliche Interesse des Anwalts höher eingestuft wird als das öffentliche Interesse an der Wahrung des Berufsgeheimnisses (vgl. Handbuch Wegmann, a.a.O., S. 115 FN 145a; Sterchi, Komm.