Mit in die Überlegungen einzubeziehen ist aber auch – da sich der Verstorbene nicht mehr selber äussern kann – dessen objektiv zu beurteilendes mutmassliches Geheimhaltungsinteresse bzw. dessen Interesse an einer allfälligen Offenbarung. Unter Umständen wird das Geheimhaltungsinteresse des Verstorbenen ohnehin oftmals kleiner zu bewerten sein als noch zu seinen Lebzeiten (Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, herausgegeben vom Verein Zürcherischer Rechtsanwälte auf Grundlage der 1969 erschienenen Dissertation von Dr. Paul Wegmann, Zürich 1988, S. 111 mit zahlreichen Verweisen; ZR 82 [1983] Nr. 15 S. 36).