13 BGFA N 160). Daher ist die Aufsichtsbehörde zuständig, über eine Befreiung des Gesuchstellers vom Berufsgeheimnis zu entscheiden (Nater/Zindel, a.a.O., Art. 13 BGFA N 157; ZR 82 [1983] Nr. 15 S. 35; EGV-SZ 1992 Nr. 35 = SJZ 91 [1995] S. 119 Nr. 12). 4. Die Aufsichtsbehörde hat das Interesse des Anwalts an der Offenbarung des Geheimnisses gegen das entgegenstehende Interesse des Auftraggebers an der Geheimhaltung abzuwägen, indem sie prüft, ob das Interesse an der Offenbarung des Berufsgeheimnisses wesentlich höher ist als das Interesse an der Geheimhaltung (Nater/Zindel, a.a.O., Art. 13 BGFA N 137).