Mangels einer möglichen Opposition gegen das Entbindungsgesuch infolge Tod des Geheimnisherrn ist der Ausschuss der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte zum Erlass des Entbindungsentscheids zuständig (§ 4 lit. b AAV). 3. Der Anwalt ist grundsätzlich verpflichtet, das Berufsgeheimnis auch über den Tod des Klienten hinaus zu wahren. Allfällige Geheimnisse des Erblassers bzw. die Berechtigung, darüber zu verfügen, gehen mit dessen Tod nicht auf die Erben über (Nater/Zindel, in: Komm. zum Anwaltsgesetz, [Hrsg. Fellmann/Zindel], 2. Aufl. 2011, Art. 13 BGFA N 160).