Sein Gesuch begründete er mit der Konstellation, dass er seine Honorarforderung im öffentlichen Inventar eingeben und allenfalls anschliessend auch noch gerichtlich durchsetzen müsse. 2. Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern ist angesichts des Geschäftssitzes des gesuchstellenden Rechtsanwalts für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Gesuch ist daher einzutreten. Mangels einer möglichen Opposition gegen das Entbindungsgesuch infolge Tod des Geheimnisherrn ist der Ausschuss der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte zum Erlass des Entbindungsentscheids zuständig (§ 4 lit.