Auf telefonische Aufforderung der Aufsichtsbehörde hin reichte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 1. November 2019 weitere Unterlagen ein, welche belegen, dass er vom Klienten bzw. von dessen Anwälten mit seiner Vertretung in verschiedenen Verfahren beauftragt wurde. Im Weiteren reichte er Kopien seiner Honorarabrechnungen vom 1. Juli 2019 sowie eine Kopie seiner Mahnung vom 1. September 2019 ein. Sein Gesuch begründete er mit der Konstellation, dass er seine Honorarforderung im öffentlichen Inventar eingeben und allenfalls anschliessend auch noch gerichtlich durchsetzen müsse.