| | Entscheid: | 1. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 ersuchte Rechtsanwalt X die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte um behördliche Entbindung vom Berufsgeheimnis gegenüber seinem am 1. September 2019 verstorbenen Klienten Y sel., wohnhaft gewesen in Z, um seine diesem gegenüber bestehende Honorarforderung im Rechnungsruf für das öffentliche Inventar bei der Teilungsbehörde Z eingeben zu können. Auf telefonische Aufforderung der Aufsichtsbehörde hin reichte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 1. November 2019 weitere Unterlagen ein, welche belegen, dass er vom Klienten bzw. von dessen Anwälten mit seiner Vertretung in verschiedenen Verfahren beauftragt wurde.