Unter Berücksichtigung des bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- haben die Beschwerdeführer der Gerichtskasse des Kantonsgerichts noch Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Gestützt auf den Umfang der Rechtsschriften, die Bedeutung der Streitsache sowie den sachlich gebotenen Aufwand wird die Parteientschädigung für den Beschwerdegegner zulasten der Beschwerdeführer auf Fr. 5'385.-- (Fr. 5'000.-- Honorar inkl. Spesen und Fr. 385.-- MWST) festgesetzt (§ 15 Abs. 2 AnwG; Art. 432 StPO; § 31 Abs. 1 i.V.m. § 13 und § 2 Abs. 1 JusKV). |