SR 312.0]). Der Rahmen für die Entscheidgebühr erstreckt sich von Fr. 300.-- bis Fr. 4'000.-- (§ 13 der Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren [JusKV; SRL Nr. 265]). Ausgehend vom Umfang, der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, dem Umfang der Prozesshandlungen, dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung und den Interessen an der Beurteilung der Streitsache wird die Gebühr auf Fr. 2'500.-- festgesetzt (§ 1 Abs. 1 JusKV). Unter Berücksichtigung des bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- haben die Beschwerdeführer der Gerichtskasse des Kantonsgerichts noch Fr. 1'000.-- zu bezahlen.