Dass das Schreiben vom 23. Januar 2019 unsachliche Vorwürfe enthalten habe oder sonst in ehrverletzender Weise abgefasst gewesen sei, tragen die Beschwerdeführer nicht vor und geht auch nicht aus den Akten hervor. Folglich kann festgestellt werden, dass dem Beschwerdegegner gestützt auf sein Schreiben vom 23. Januar 2019 keine mangelnde Sorgfalt im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA vorgeworfen werden kann. 14. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (§ 15 Abs. 2 AnwG; Art. 427 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).