Folglich erhob Rechtsanwalt B unbegründete Kritik gegenüber dem Beschwerdegegner, da dieser und vor allem auch die beteiligten Erben nicht wissen konnten, welche Verfehlungen ihm vorgeworfen würden. Zu Recht durfte der Beschwerdegegner dieses Schreiben daher als mögliche Berufspflichtverletzung einstufen. Wie es Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Standesregeln vorsieht, machte er Rechtsanwalt B mit seinem Schreiben vom 23. Januar 2019 auf diesen möglichen Verstoss gegen die Berufspflichten aufmerksam. Dieses Vorgehen ist in den Standesregeln vorgeschrieben und war daher rechtmässig. Es kann somit nicht als unbegründet eingestuft werden.