Wie in E. 13.4 ausgeführt hat der Beschwerdegegner in seinem Schreiben vom 23. Januar 2019 die unbegründete Kritik an seiner Protokollführung moniert. Dass Rechtsanwalt B die "gewissen Zweifel" näher umschrieben oder seine Kritik am Protokoll und an den Schreiben des Beschwerdegegners an anderer Stelle näher begründet hätte, machen die Beschwerdeführer nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Folglich erhob Rechtsanwalt B unbegründete Kritik gegenüber dem Beschwerdegegner, da dieser und vor allem auch die beteiligten Erben nicht wissen konnten, welche Verfehlungen ihm vorgeworfen würden.