Der geordnete Ablauf einer Nachlassregelung wird dadurch ebenfalls massiv gestört. Da Rechtsanwalt B in casu zudem offenbar nicht an der Erbenversammlung teilgenommen hatte, konnte der Beschwerdegegner bei der Protokollierung nicht erahnen, welche Passagen möglicherweise beanstandet würden. Dieser unbegründete Vorwurf erfolgte somit ohne jeglichen Sachbezug. Ein solcher Vorwurf gegenüber einem Berufskollegen stellt grundsätzlich eine Berufspflichtverletzung dar.