Welche Zweifel er hege und aus welchem Grund, liess Rechtsanwalt B offen. Als Reaktion auf dieses Schreiben erklärte der Beschwerdegegner gegenüber Rechtsanwalt B am 23. Januar 2019, eine solche Behauptung eines patentierten Rechtsanwalts, der an der betreffenden Erbenversammlung nicht selbst teilgenommen habe, ohne weitere Belege verletze die anwaltliche Sorgfaltspflicht und sei deshalb standeswidrig. 13.4. Nachdem Rechtsanwalt B nicht näher begründet, weshalb er oder seine Klientschaft Zweifel am Protokoll resp. an einzelnen Punkten davon hege, stellt seine Behauptung einen unbegründeten Vorwurf gegenüber dem Beschwerdegegner dar.