Er verlangte von ihm eine Honorarabrechnung für die bis dahin erbrachten Leistungen, da er vermutete, das mit dem Kollegen C doppelt geführte Willensvollstreckermandat habe wesentlich höhere Kosten verursacht. Des Weiteren hielt er fest, dass das gesamte Protokoll (der Erbenversammlung vom 24.10.2018) und die beiden Schreiben (vom 22.11.2018 und 13.12.2018) gewisse Zweifel (an einer minutiösen Befassung mit dem Nachlass) aufkommen liessen. Welche Zweifel er hege und aus welchem Grund, liess Rechtsanwalt B offen.