a BGFA zu qualifizieren. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können ehrverletzende Äusserungen in bestimmten Situationen zwar gerechtfertigt sein, sie müssen aber einen hinreichenden Sachbezug aufweisen und dürfen nicht über das Notwendige hinausgehen (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 48 f.). 13.3. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2018 teilte Rechtsanwalt B dem Beschwerdegegner mit, er vertrete die Interessen der Beschwerdeführer. Er verlangte von ihm eine Honorarabrechnung für die bis dahin erbrachten Leistungen, da er vermutete, das mit dem Kollegen C doppelt geführte Willensvollstreckermandat habe wesentlich höhere Kosten verursacht.