Greift ein Anwalt allerdings gegenüber einem Kollegen zu Mitteln, die von der Rechtsordnung missbilligt werden oder den geordneten Gang der Rechtspflege insgesamt gefährden, stellt dieses Verhalten regelmässig auch eine Berufspflichtverletzung gemäss BGFA dar. So sind insbesondere die Verunglimpfung oder ein Lächerlichmachen des Gegenanwalts sowie die Erhebung unbegründeter Vorwürfe als Verstösse gegen die Pflicht des Anwalts zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA zu qualifizieren.