Das BGFA begründet in Bezug auf das Verhältnis zwischen den Anwälten keine speziellen Berufspflichten. Die Regelung des Verhaltens zwischen Kollegen bleibt grundsätzlich den Standesregeln der Berufsverbände überlassen. Greift ein Anwalt allerdings gegenüber einem Kollegen zu Mitteln, die von der Rechtsordnung missbilligt werden oder den geordneten Gang der Rechtspflege insgesamt gefährden, stellt dieses Verhalten regelmässig auch eine Berufspflichtverletzung gemäss BGFA dar.