Wie in E. 9 festgehalten, ist die Aufsichtsbehörde sachlich nicht zuständig, über die Richtigkeit dieses Entscheids zu befinden. Sie kann aber prüfen, ob der Beschwerdegegner Rechtsanwalt B in seinem Schreiben in schwerwiegender Weise unbegründete Vorhalte gemacht und so gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen hat. Damit hat der Beschwerdegegner ein schützenswertes Interesse an der Feststellung, dass er keine Berufspflichten im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA verletzt hat. Auf seinen Antrag ist somit einzutreten. 13.2. Das BGFA begründet in Bezug auf das Verhältnis zwischen den Anwälten keine speziellen Berufspflichten.