SRL Nr. 40). Nach § 44 Abs. 1 VRG hat die zuständige Behörde auf Begehren einer Partei, die ein schutzwürdiges Interesse nachweist, den Bestand, Nichtbestand oder Inhalt von Rechten und Pflichten festzustellen. Als schützenswert gilt dabei ein rein tatsächliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse. Die Standeskommission des LAV gelangte mit Entscheid vom 26. Juni 2019 zum Schluss, der Beschwerdegegner habe mit dem Brief vom 23. Januar 2019 gegen seine Sorgfaltspflichten verstossen. Wie in E. 9 festgehalten, ist die Aufsichtsbehörde sachlich nicht zuständig, über die Richtigkeit dieses Entscheids zu befinden.