Die Beschwerde ist deshalb, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen. 13. Der Beschwerdegegner beantragt seinerseits, es sei festzustellen, dass er mit seinem Schreiben an Rechtsanwalt B vom 23. Januar 2019 keine Berufspflichten des BGFA, insbesondere nicht Art. 12 lit. a BGFA, verletzt habe. 13.1. Gemäss § 12 Abs. 5 des Gesetzes über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (AnwG; SRL Nr. 280) richtet sich das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde nach den Art. 15 ff. BGFA. Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40).