Zudem stellte ihm der Beschwerdegegner am 3. Februar 2020 "die Aufwand generierenden Unterlagen" zu. Dass er konkrete Aktenstücke, die er verlangt habe, danach immer noch nicht erhalten habe, macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nicht weiter geltend. Eine Berufspflichtverletzung im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA ist deshalb zu verneinen. 11. Soweit die Beschwerdeführer Kritik an einzelnen der in den Honorarnoten vom 23. Januar 2019, 17. September 2019 und 31. Dezember 2019 aufgeführten Aufwendungen üben, ohne dass sie eine krass übersetzte Honorarforderung rügen und aufzeigen, kann die Aufsichtsbehörde mangels sachlicher Zuständigkeit auch auf diese Vorbringen nicht eingehen.