Bei dieser Rechtslage ist auch nicht weiter zu prüfen, ob der Beschwerdegegner berechtigt war, die Herausgabe der verlangten Akten unter Hinweis darauf zu verweigern, dass für ihn das standesrechtliche Verfahren noch nicht rechtsgültig abgeschlossen sei. Im Übrigen ist ohnehin nicht klar, welche Unterlagen letztlich effektiv noch fehlten, führte Rechtsanwalt B in seinem Schreiben vom 21. Januar 2020 doch selbst aus, dass sich bei den Akten, die ihm das Teilungsamt zugesandt habe, Bankkontoauszüge befunden hätten. Zudem stellte ihm der Beschwerdegegner am 3. Februar 2020 "die Aufwand generierenden Unterlagen" zu.