Er wollte damit offensichtlich die Honorarnoten hinsichtlich der aufgeführten Arbeiten auf ihre Richtigkeit hin überprüfen. Informationen zur Führung des Mandats wie etwa zu bevorstehenden oder bereits erledigten Arbeiten hat Rechtsanwalt B damit nicht verlangt. Der Anspruch auf Herausgabe von Akten ist grundsätzlich zivilrechtlicher Natur. Die Herausgabepflicht und deren Erfüllung zählen aber auch zu den Berufspflichten des Anwalts. Die Überprüfung von Honorarnoten fällt grundsätzlich nicht in den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörde, vielmehr hat gegebenenfalls der Zivilrichter über die Höhe der Honoraransprüche eines Anwalts zu befinden.