Seine Honorarnoten seien nicht überprüfbar, weshalb er ihn auffordere, innert drei Tagen vollumfänglich Rechenschaft abzulegen, d.h. die den Aufwand generierenden Unterlagen zuzuschicken. Mit Schreiben vom 3. Februar 2020 liess der Beschwerdegegner ihm unter anderem die verlangten Schreiben an die drei Miterben vom 24. und 30. Januar 2019 zugehen. Aus dieser Korrespondenz erhellt, dass Rechtsanwalt B jeweils jene Unterlagen anforderte, die in den Honorarnoten des Beschwerdegegners erwähnt wurden. Er wollte damit offensichtlich die Honorarnoten hinsichtlich der aufgeführten Arbeiten auf ihre Richtigkeit hin überprüfen.