Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 teilte Rechtsanwalt B dem Beschwerdegegner mit, das Teilungsamt habe ihm die vom Beschwerdegegner eingereichten Nachlassakten zugeschickt, worin sich nebst einer Kopie des Willensvollstrecker-Ausweises und seines Schreibens vom 15. Januar 2019 ausschliesslich Bankkontoauszüge, Drittrechnungen sowie die Steuerveranlagung 2018 befänden. Seine Honorarnoten seien nicht überprüfbar, weshalb er ihn auffordere, innert drei Tagen vollumfänglich Rechenschaft abzulegen, d.h. die den Aufwand generierenden Unterlagen zuzuschicken.