Am 8. November 2019 mahnte Rechtsanwalt B den Beschwerdegegner. In seiner Antwort vom 14. November 2019 teilte dieser mit, er warte die rechtskräftige Erledigung des von ihm initiierten Standesverfahrens ab, da er, Rechtsanwalt B, im Schreiben vom 25. Januar 2019 selbst erklärt habe, es stelle sich die Frage, ob er das Mandat noch weiterführen könne. Mit Schreiben vom 18. November 2019 verlangte Rechtsanwalt B wiederum die Zustellung der fraglichen Unterlagen. Am 20. Dezember 2019 forderte er den Beschwerdegegner nochmals zur Rechnungslegung auf, verzichtete aber darauf, weitere konkrete Aktenstücke zu verlangen.