Zu Recht monieren die Beschwerdeführer diesbezüglich keine Verletzung der Berufspflichten. So gilt zwar eine angeforderte, aber erst nach eineinhalb Monaten zugestellte Abrechnung als verspätet und damit als disziplinierungswürdig (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 173). Die Erstellung einer (Zwischen-)Abrechnung binnen 15 Tagen hingegen erfolgt zweifellos rechtzeitig und vermag keine Disziplinierung zu rechtfertigen.