12 BGFA N 29-30a). Die Informationspflicht dient dazu, den Klienten über den Stand des Verfahrens zu unterrichten, sodass dieser jederzeit in der Lage ist, Weisungen zu erteilen und nötigenfalls das Mandat zu kündigen. Von dieser Informationspflicht in der Sache ist die Pflicht des Rechtsanwalts zur Erstellung periodischer Zwischenrechnungen zu unterscheiden, die in Art. 12 lit. i BGFA geregelt ist. 10.2. Der Beschwerdegegner liess Rechtsanwalt B die mit Schreiben vom 2. September 2019 geforderte Zwischenrechnung unbestritten am 18. September 2019 zukommen. Zu Recht monieren die Beschwerdeführer diesbezüglich keine Verletzung der Berufspflichten.