Dass der Anwalt den Klienten auf Verlangen jederzeit über die Führung und den Stand des Mandats informieren muss, ergibt sich aus seiner Pflicht zur Rechenschaftsablegung nach Art. 400 OR. Danach hat er sämtliche Anfragen seines Klienten so schnell wie möglich zu beantworten. Er soll auch telefonische Bitten um Rückruf erfüllen. Ein Anwalt, der sich über lange Zeit weigert, eine mit wenig Aufwand verbundene Auskunft zu erteilen, zu der er verpflichtet ist, verletzt daher nicht nur die gebotene Höflichkeit, er verstösst auch gegen die Pflicht, seinen Beruf im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 29-30a).