75 ZGB das zuständige Zivilgericht für die Überprüfung eines solchen Entscheids anzurufen. 10. Die Beschwerdeführer werfen dem Beschwerdegegner weiter eine Informationsverweigerung vor. 10.1. Aufgrund seiner berufsrechtlichen Treuepflicht hat der Anwalt eine Aufklärungs- und Benachrichtigungspflicht. Die Information des Klienten gehört zur gewissenhaften Berufsausübung und sorgfältigen Wahrung der Interessen des Auftraggebers, die auch disziplinarrechtlich geschützt ist. Dass der Anwalt den Klienten auf Verlangen jederzeit über die Führung und den Stand des Mandats informieren muss, ergibt sich aus seiner Pflicht zur Rechenschaftsablegung nach Art.