a BGFA in Betracht. Nach konstanter Rechtsprechung stellt jedoch unrichtige Beratung, prozessual falsches oder psychologisch unkluges Vorgehen regelmässig keinen Verstoss gegen Art. 12 lit. a BFGA dar (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 15 f.). Da die Beschwerdeführer nicht weiter ausführen, weshalb dem Beschwerdegegner mit den behaupteten Pflichtverletzungen ein grobes Fehlverhalten im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA vorzuwerfen sein soll, und sich auch in den Akten keine Anhaltspunkte dafür finden, ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.